Lockerungen in Baden-Württemberg: Diese neuen Corona-Regeln gelten ab 1. März
Uns auf Google folgenDie Infektionszahlen mit dem Coronavirus in Baden-Württemberg steigen wieder an. Dennoch treten ab heute einige Lockerungen in Kraft - ein Überblick für den Südwesten.
Stuttgart - Die Landeshauptstadt Stuttgart und der gesamte Südwesten befinden sich seit Dezember vergangenen Jahres in einem Lockdown, der noch bis zum 7. März andauern soll. Obwohl die Infektionszahlen mit dem Coronavirus in Baden-Württemberg seit einigen Tagen wieder ansteigen, treten ab heute erste Lockerungen in Baden-Württemberg in Kraft. In Bezug auf die Maßnahmen zum Infektionsschutz im Südwesten handelt es sich jedoch nicht um eine neue Corona-Verordnung, sondern lediglich um eine Änderung der geltenden Regelung.
Seit dem Beginn des Ausbruchs des Coronavirus in Baden-Württemberg ist bereits über ein Jahr vergangen. In dieser Zeit musste sich die Bevölkerung im Südwesten immer wieder auf neue Verschärfungen, aber auch Lockerungen der Regeln einstellen. Im Dezember vergangenen Jahres stiegen die Infektionszahlen drastisch an, einige Landkreise lagen mehrere Wochen lang über einer Inzidenz von 200 Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohnern. Im direkten Vergleich dazu hat sich die Lage inzwischen deutlich entspannt, die Zahlen steigen jedoch wieder. Auch die immer häufiger in Baden-Württemberg auftretenden Virus-Mutationen bereiten einen Grund zur Sorge. Die Landesregierung entschied sich dennoch für einige Lockerungen in Baden-Württemberg, die am heutigen Montag, dem 1. März, in Kraft treten.
Lockerungen in Baden-Württemberg: Diese neuen Regeln gelten ab dem 1. März
Als erste große Lockerung in Baden-Württemberg kann die Schul-und Kita-Öffnung am 22. Februar bezeichnet werden. Die Grundschulen und Kitas öffneten im Krisenmodus mit neuen Regeln zu Masken und Schnelltests. Das Kultusministerium entschied sich gegen eine allgemeine Maskenpflicht für die Kinder, versandte jedoch bereits eine große Menge an FFP2-Masken an Lehrer und Erzieher. Die Teststrategie an den Einrichtungen verläuft auf freiwilliger Basis. Demnach sollen sich Lehrer und Erzieher zwei Mal pro Woche einem Antigen-Schnelltest unterziehen. Auch die Klassen, die im Jahr 2021 den Schulabschluss machen werden, dürften unter Pandemiebedingung wieder an die Schulen zurückkehren.
Ab dem 1. März werden die Verordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus in Baden-Württemberg nun weiter reduziert. Diese Lockerungen in Baden-Württemberg gelten ab heute:
| Bereich | Lockerung |
| Friseursalons und Barbershops | Friseurdienstleistung nach Anmeldung und Reservierung |
| innerhalb eines Zeitfensters. Nur Dienstleistungen wie Haare | |
| schneiden, waschen, färben und föhnen sind erlaubt. | |
| Bartrasur, kosmetische Dienstleistung und Wellnessbehandlung | |
| sind aufgrund der erhöhten Infektionsgefahr nicht erlaubt. | |
| Fahrschulen und Fahrprüfung | Praktische Fahrausbildung und Fahrprüfung wieder erlaubt. |
| Theorieunterricht weiterhin nur online. Beim praktischen | |
| Fahrunterricht müssen alle Insassen eine medizinische | |
| Maske tragen. Die Maskenpflicht gilt auch für die theoretische | |
| Prüfung. | |
| Blumenhändler und Gartenmarkt | Der Verkauf von Pflanzen und gartenbaulichen Erzeugnissen ist |
| für Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Gartenmärkte und | |
| Gartencenter wieder erlaubt. Mischsortimente dürfen nur | |
| angeboten werden, wenn das erlaubte Sortiment mindestens | |
| 60 Prozent beträgt. |
(Quelle: baden-wuerttemberg.de)
Bei den Lockerungen in Baden-Württemberg, die in den Bereich des Einzelhandels (Blumenhändler und Gartenmarkt) oder der Dienstleister (Friseursalons und Barbershops) fallen, gelten die Hygieneauflagen des Einzelhandels. Demnach müssen sowohl die Kunden als auch die Angestellten eine medizinische Maske des Typs FFP2, KN95 oder N95 tragen. Die Maskenpflicht gilt auch in den Außenbereichen, etwa auf dem Parkplatz und den Zufahrtswegen. In Geschäften und Läden mit einer maximalen Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern darf sich nur maximal ein Kunde pro 10 Quadratmetern aufhalten. Bei einer Ladenfläche von über 800 Quadratmetern gilt eine Beschränkung auf maximal einen Kunden pro 20 Quadratmetern.
Keine Lockerungen in Baden-Württemberg in anderen Bereichen: Diese Maßnahmen gelten auch weiterhin
Durch die weiterhin ernste Lage aufgrund des Coronavirus in Baden-Württemberg, die durch die hochansteckenden Virus-Mutationen noch verschärft wurde, entschloss sich die Landesregierung, die Maßnahmen nur langsam und schrittweise zu lockern. Bei den Händlern im Südwesten führte das bereits zu viel Kritik. Als Widerstand gegen den Lockdown starteten die Händler eine regelrechte Klagewelle. Darunter ist auch die Warenhauskette Breuninger aus Stuttgart. Trotz der Proteste liegt derzeit (Stand: 1. März) keine genaue Perspektive für die Öffnung des Handels vor. Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) sprach jedoch auch in diesem Bereich bereits von möglichen Lockerungen. So soll der Zutritt zu Restaurants und Geschäften künftig nur mit Corona-Schnelltests erlaubt sein.
Die am heutigen Montag, dem 1. März, in Kraft tretenden Lockerungen in Baden-Württemberg stellen einen ersten vorsichtigen Schritt dar. Die meisten Regeln zum Infektionsschutz gelten jedoch auch weiterhin:
| Bereich | Verordnung |
|---|---|
| Kontaktbeschränkungen | Private Treffen nur mit eigenem Haushalt oder mit maximal |
| einer Person außerhalb des eigenen Haushalts. Kinder bis 14 | |
| Jahre sind von dieser Regelung ausgenommen. | |
| Kinderbetreuung | Kinder aus maximal zwei Haushalten dürfen gemeinsam in einer |
| festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten | |
| Betreuungsgemeinschaft betreut werden. | |
| Maskenpflicht | In den folgenden Bereichen ist das Tragen einer medizinischen |
| Maske weiterhin Pflicht: Im öffentlichen Nahverkehr, beim | |
| Einkaufen, in Arbeits- und Betriebsstätten und an Einsatzorten, | |
| bei den erlaubten Dienstleistungen (beispielsweise Friseur), bei | |
| Veranstaltungen wie Gottesdienste und Beerdigungen sowie | |
| in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. | |
| Arbeitsumfeld | Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet die gesundheitliche |
| Fürsorge gegenüber ihren Mitarbeitern wahrzunehmen. | |
| Sofern möglich gilt noch immer eine Home Office-Empfehlung. | |
| Treffen im Rahmen der Arbeits-, Dienst- und Geschäftsbetriebes | |
| und gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen sind auch | |
| in Präsenz durchführbar (wenn online nicht möglich). | |
| Maskenpflicht am Arbeitsplätz wenn der Mindestabstand nicht | |
| eingehalten werden kann. | |
| Einzelhandel | Der Einzelhandel bleibt weiterhin geschlossen. Ausnahmen |
| bilden die Geschäfte für den täglichen Bedarf: Babyfachmärkte, | |
| Bäckereien, Banken, Drogerien, Getränkemärkte, Großhandel, | |
| Hörgeräteakustiker, Kraftfahrzeug- und Fahrradwerkstätte, | |
| Lebensmittelmärkte, Metzgereien, Optiker, Poststellen und | |
| Paketversand, Reformhäuser, Reinigung- und Waschsalons, | |
| Reise- und Kundenzentren, Sanitätshäuser, Tafeln, | |
| Tankstellen, Telefonshops, Tierbedarf, Wochenmärkte, Kioske. | |
| Dienstleistungen | Geschlossen bleiben: Kosmetikstudios, Massage- und Wellness- |
| betriebe, Nagelstudios, Piercingstudios, Prostitutionsgewerbe, | |
| Sonnenstudios und Tattoostudios. | |
| Gastronomie | Restaurants, Bars und Kneipen aller Art bleiben geschlossen. |
| Ausnahme: Speisen zur Abholung oder Lieferung. Kein | |
| Ausschank und Verzehr von Alkohol im öffentlichen Raum. | |
| Verkauf von Alkohol in verschlossenen Behältnissen erlaubt. | |
| Veranstaltungen | Keine Veranstaltungen und Zusammenkünfte im öffentlichen |
| Raum. Ausnahmen: Gerichtsverhandlungen, Sitzungen, die der | |
| öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, | |
| Betriebsversammlungen, Prüfungen inklusive Vorbereitung, | |
| Eheschließung, Veranstaltungen, die der sozialen Fürsorge | |
| dienen, Wahlkampfveranstaltungen. | |
| Kultur- und Freizeitgestaltung | Die Einrichtungen bleiben weiterhin geschlossen. Ausnahmen |
| sind nur Spielplätze im Freien. | |
| Sport | Nur weitläufige Sportanlagen im Freien sind geöffnet: |
| Golfplätze, Hundesportplätze, Reitanlagen, Tennisplätze, | |
| Modellflugplätze. Für Schulsport- und Studienbetrieb dürfen | |
| weitere Sportanlagen geöffnet werden. | |
| Reisen | Appell der Landesregierung: Verzicht auf private Reisen und |
| Ausflüge zu touristischen Zielen. Geschäftsreisen sowie Reisen | |
| und Übernachten in besonderen Härtefällen sind erlaubt. |
(Quelle: baden-wuerttemberg.de)
In Bezug auf das Coronavirus in Baden-Württemberg und ganz Deutschland soll am Mittwoch, dem 3. März, über das weitere Vorgehen beraten werden, wie auch echo24.de* berichtet. Der aktuelle Lockdown soll noch bis mindestens 7. März andauern. Bei den neuen Beratungen zwischen Bund und Ländern könnten jedoch auch weitere Lockerungen in Baden-Württemberg entschieden werden. *echo24.de ist Teil des Ippen-Digital-Netzwerks.