Kostenlose Flüge und Bahnfahrten: Das bedeutet das Merkzeichen B auf dem Schwerbehindertenausweis

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Von: Diana Serbe

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Wer Hilfe im Verkehr benötigt, sollte im Schwerbehindertenausweis auf einen Buchstaben achten. Für Helfer ergeben sich Vorteile.

Berlin – Menschen mit einer Schwerbehinderung sind im Alltag oft stark eingeschränkt. Ein Vermerk im Schwerbehindertenausweis hilft, Unterstützung zu bekommen. So können Helfer und Helferinnen einige Vorteile beim Reisen erhalten. Das hat allerdings seine Grenzen.

Schwerbehindertenausweis: Auf diese Zeichen sollten Sie achten

Genau wie bei anderen Ausweisen haben verschiedene Buchstaben in Deutschland eine zusätzliche Bedeutung, die für Inhaber sowie Kontrolleur leicht zu entziffern sind. Für Menschen mit einer Schwerbehinderung sind das etwa G (gehbehindert), GL (gehörlos) oder H (hilflos). Als Behinderung wird jede körperliche, geistige, seelische oder Sinnesbeeinträchtigung bezeichnet, die dauerhaft beziehungsweise länger als sechs Monate zu Einschränkungen und damit zu sozialen Beeinträchtigungen führt.

Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent hat, gilt als schwerbehindert. In manchen Fällen entscheiden Ämter trotz langjähriger Krankheit gegen eine Unterstützung. Betroffene haben Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis, der bundesweit gültig ist. Merkzeichen B auf dessen Vorderseite wird zuerkannt, wenn die Bereiche G, GL oder H vorliegen.

Wer schwerbehindert ist und Bürgergeld bezieht, kann auch im Jahr 2025 über die Mehrbedarfsregelung einen Zuschuss anmelden. (Symbolbild)
Wer schwerbehindert ist, kann Hilfsleistungen beantragen. © IMAGO/Wolfgang Maria Weber

Das Merkzeichen signalisiert den Bedarf einer dauerhaften Begleitung. Das ermöglicht der Begleitperson unter bestimmten Voraussetzungen eine kostenfreie Mitfahrt im öffentlichen Nahverkehr. Das gilt für Bus, U-Bahn, S-Bahn, Regionalzüge und auch im Fernverkehr (ICE, IC, EC) ohne zusätzlichen Fahrschein. Die Deutsche Bahn (DB) verweist auf ihrer Webseite darauf, dass als Nachweis der Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid „Bescheid nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Schwerbehindertenrecht“ akzeptiert wird. Für für Reisen ins Ausland gelten abweichende Regelungen.

Begleitperson: Das gilt als Helfer für eine schwerbehinderte Person

Achtung: Inhaber des Schwerbehindertenausweises benötigen eine gültige Fahrkarte, sofern sie nicht eine im Nahverkehr gültige Wertmarke besitzen. Betroffene sehen in der Reiseauskunft der DB, ob auch auf ausgewählten Fernverkehrsstrecken der Schwerbehindertenausweis mit Wertmarke als Fahrtberechtigung gilt.

In bestimmten Fällen wird eine notwendige Begleitung vorausgesetzt, etwa wenn sich eine Person aufgrund von Blindheit nicht mehr alleine im Nahverkehr bewegen könnte. In allen anderen Fällen muss laut dem Portal gegen-hartz.de ärztlich oder über Befundberichte nachgewiesen werden, dass ohne fremde Hilfe auf sämtlichen Wegen keine Fahrt unternommen werden kann. Die Begleitperson darf zudem nie alleine reisen, sondern muss in Begleitung der hilfsbedürftigen Person sein. Situationen, die Hilfe verlangen, sind etwa Ein- und Ausstieg, der durch Stufen erschwert sein könnte, Orientierung an Bahnhöfen, Sicherheit während der Fahrt oder der Umgang mit Ticketautomaten.

Auch im Flugverkehr winken Vorteile – doch es gibt einen Haken

Weitere Vorteile können sich im Flugverkehr ergeben. Das Portal verweist darauf, dass es bei innerdeutschen Flügen häufig möglich ist, die Begleitperson kostenfrei mitzunehmen. Da es keine einheitliche Regelung gibt, ist der Begleiter oder die Begleiterin auf die Kulanz der jeweiligen Airline angewiesen, die vor Reiseantritt kontaktiert werden sollte.

Zudem sollten Betroffene sicherstellen, dass der Zu- und Ausstieg mit Vorrang behandelt wird, um im teils hektischen Flugverkehr eventuelle Anschlüsse zu erreichen. Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (BVKM) informiert dazu beim Thema Reiserecht. In manchen Kur- und Urlaubsorten werde zudem die Kurtaxe für die Begleitperson erlassen.

Voraussetzung für Begleitung nicht erfüllt – was tun?

Der Antrag auf das Merkzeichen B erfolgt über das Versorgungsamt oder die Behörde, die den Schwerbehindertenausweis ausstellt. Wer eine Behinderung hat, aber die Voraussetzungen für den Vermerk B nicht erfüllt, kann bei den örtlichen Sozial- oder Integrationsämtern eine Begleit- oder Assistenzperson beantragen. Bestehen die Einschränkungen zum Beispiel aufgrund psychischer Probleme, ist es wichtig, die Einschränkungen beim Umgang mit öffentlichen Verkehrsmitteln genau zu schildern. Und ärztliche Atteste oder Gutachten beizufügen. Eine Behinderung geht auch mit steuerlichen Vorteilen beim Finanzamt einher. (diase)

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