Experten klären über Zweitjob auf: In diesen Fällen ist eine Nebentätigkeit verboten

Erstellt:

Von: Bjarne Kommnick

Uns auf Google folgen

Viele Deutsche arbeiten in Zweitjobs. Doch nicht alles ist erlaubt oder sinnvoll. Rechtliche Vorgaben und steuerliche Fallstricke können den Weg dahin erschweren.

Frankfurt – Zweitjobs liegen in Deutschland voll im Trend. Laut Statistischem Bundesamt hatten im Jahr 2023 bereits 4,5 Prozent aller Erwerbstätigen mehr als eine berufliche Tätigkeit. Das entspricht etwa 1,9 Millionen Personen mit mindestens einem zusätzlichen Arbeitsverhältnis. Die Gründe dafür sind häufig problematischer Natur: Viele Angestellte sind auf einen weiteren Job angewiesen, um finanziell über die Runden zu kommen. Manche hingegen wollen sich einfach etwas hinzuverdienen.

Doch nicht für alle kommt ein Nebenjob infrage. Sowohl Konflikte mit dem Hauptarbeitgeber als auch steuerliche Fallstricke können den Weg erschweren. Experten klären über auf, worauf es bei Minijobs ankommt – und worauf Angestellte achten müssen.

Hauptarbeitgeber und Finanzamt haben Mitspracherecht bei Zweitjobs

Zweitjobs sind nicht nur Privatsache. Sowohl der Hauptarbeitgeber als auch das Finanzamt haben ein Mitspracherecht. Jakob T. Lange, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Wiesbaden, erläutert die rechtlichen Grundlagen: Die Berufsausübungsfreiheit gilt grundsätzlich, endet jedoch, wenn die Rechte des Hauptarbeitgebers betroffen sind.

Zweitjob kann Gehalt von Angestellten aufbessern.
Mit einem Zweitjob können sich Arbeitnehmer ihren finanziellen Spielraum aufwerten. © KI-Montage

In der Praxis verlangen viele Arbeitsverträge, dass Beschäftigte jede Nebentätigkeit melden und genehmigen lassen. Solche Klauseln sind nur dann rechtswirksam, wenn sie den Arbeitgeber zur Genehmigung verpflichten, es sei denn, betriebliche Interessen stehen dem entgegen. Auch ohne ausdrückliche Vertragsklausel besteht eine Informationspflicht, wenn die Nebentätigkeit betriebliche Interessen beeinträchtigen könnte. „Wer glaubt, dass die Nebentätigkeit den Arbeitgeber stören könnte, sollte ihn informieren“, rät Lange.

Zweitjob muss sich mit Hauptarbeitsplatz vereinbaren – pauschale Verbote sind nicht erlaubt

Für eine ordnungsgemäße Information sind vier wesentliche Angaben notwendig: die Art der Tätigkeit, das Unternehmen, der Zeitpunkt und der Umfang der Arbeitszeiten. „Diese Informationen braucht der Arbeitgeber, um die Situation zu bewerten“, erklärt Lange. Pauschale Verbote von Nebentätigkeiten sind nicht zulässig. „Der Arbeitgeber muss den Einzelfall prüfen und seine Entscheidung begründen“, betont Lange. Eine Untersagung ist nur bei entgegenstehenden betrieblichen Interessen möglich.

Besonders kritisch sind konkurrierende Tätigkeiten: Ein Bäcker darf nicht in einer anderen Bäckerei arbeiten. Auch Nebenjobs, die dem Ruf des Unternehmens schaden könnten, sind problematisch. Wer in einem veganen Lebensmittelbetrieb arbeitet und am Wochenende in einem Steakhaus serviert, sollte sicherheitshalber den Arbeitgeber konsultieren, empfiehlt Lange.

Diese Gründe schränken Möglichkeit auf Zweitjob ein

Arbeitsrechtliche Vorschriften gelten auch für Zweitjobs uneingeschränkt. Die kombinierte Arbeitszeit aus Haupt- und Nebenjob darf regelmäßig nicht mehr als acht Stunden täglich oder 48 Stunden wöchentlich betragen. Zudem muss die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von 11 Stunden nach Arbeitsende eingehalten werden. Während des bezahlten Urlaubs dürfen Arbeitnehmende keiner Nebentätigkeit nachgehen, die dem Erholungszweck widerspricht.

Diese Regelungen verdeutlichen das Interesse der Hauptarbeitgeber an den Arbeitszeiten im Nebenjob: Mögliche Überschneidungen, Leistungseinbußen durch Übermüdung oder Verstöße gegen Arbeitszeit- und Ruhezeitvorgaben können eine Ablehnung rechtfertigen, so Lange.

Diese steuerlichen Regeln gelten bei Zweitjobs

Die finanzielle Seite von Nebenjobs ist komplex. Alle Nebentätigkeiten unterliegen grundsätzlich der Steuer- und Sozialabgabenpflicht, erklärt Ingo Kleinhenz von der Arbeitnehmerkammer Bremen. Bei Minijobs mit einem monatlichen Verdienst bis 556 Euro gibt es Erleichterungen: Diese sind für Arbeitnehmende sozialversicherungsfrei, während der Arbeitgeber die Sozialabgaben pauschal übernimmt. „Dafür muss der Arbeitgeber den Minijob bei der Minijobzentrale anmelden“, so Kleinhenz. Der Steuersatz beträgt nur 2 Prozent. Übernimmt der Arbeitgeber auch diese Steuer pauschal, entspricht das Nettogehalt dem Bruttolohn. Bei höheren Verdiensten wird es teurer: Alle anderen Zweitjobs werden über die Steuerklasse VI abgerechnet.

Zwischen Minijobs und voller Beitragspflicht gibt es eine weitere Möglichkeit: Bei Verdiensten über 556 Euro bis 2.000 Euro monatlich können Arbeitgeber die Tätigkeit als Midijob anmelden. In diesem Bereich übernimmt der Arbeitgeber einen höheren Anteil der Sozialabgaben, während die Belastung für Beschäftigte mit dem Gehalt ansteigt. Erst ab einem monatlichen Verdienst von über 2.000 Euro werden die vollen Sozialversicherungsbeiträge fällig. Midijobs als Zweittätigkeit fallen jedoch zwangsläufig in die Steuerklasse VI.

Experte empfiehlt mehr Stunden im Hauptjob – statt einem Midijob nachzugehen

Angesichts der hohen Abzüge im Midijob-Bereich empfiehlt Kleinhenz eine Alternative: „Arbeitnehmende sollten zuerst versuchen, ihre Stunden im Hauptjob zu erhöhen. So vermeiden sie die Steuerklasse VI.“ Nebenjobber sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Das Finanzamt addiert beide Gehälter und berechnet die Einkommensteuer nach der Steuerklasse des Hauptjobs, was häufig zu einer Steuererstattung führt, so Kleinhenz.

Die optimale Zeitaufteilung zwischen Haupt- und Nebenjob hängt von individuellen Faktoren ab. Bewährte Modelle sind Nebenjobs am Wochenende, die Kombination einer Vier-Tage-Woche mit einem Zweitjob oder abendliche Nebentätigkeiten. Teilzeitbeschäftigte haben dabei naturgemäß mehr Flexibilität bei der Einhaltung gesetzlicher Arbeits- und Ruhezeiten. Auch für einige Rentnerinnen und Rentner kann sich ein Minijob lohnen. (bk)

Kommentare

$Teilen