LKW-Maut wird ab 1. Juli ausgeweitet: Auch Campingfahrzeuge könnten mehr Kosten treffen
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In Deutschland stehen neue Regeln zur LKW-Maut bevor. Für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen soll sie gelten. Auch einige Wohnmobile könnten bei Kontrollen Probleme bekommen.
Kassel – Ab dem 1. Juli gilt die Änderung zur LKW-Maut auch für Transporter ab 3,5 Tonnen. Wohnmobile sind grundsätzlich nicht von dem Gesetz betroffen, aber die Grenze zwischen Wohnmobil und Transporter ist nicht immer auf den ersten Blick erkennbar. Zahlreiche Menschen reisen zum Beispiel mit einem umgebauten Fahrzeug oder haben es offiziell sogar als LKW registriert.
Wer einen Camper hat, muss sich also unter Umständen mit der Neuerung auseinandersetzen. Auch in Kroatien stehen Änderungen der Autobahnmaut bevor.
Neue LKW-Maut ab dem 1. Juli: ADAC warnt vor bestimmten Campingfahrzeugen, die betroffen sind
Die Bundesregierung hat die neue LKW-Maut bereits zum 1. Dezember 2023 eingeführt, bislang galt sie aber nur für Transporter über 7,5 Tonnen. Nach dem neuen Gesetz müssen betroffene Fahrzeughalter einen zusätzlichen CO2-Aufschlag bei der Nutzungsgebühr zahlen, was für Kritik und Demonstrationen in der Bevölkerung sorgte. Fahrzeuge von Handwerksbetrieben bleiben von der Regelung ausgenommen. Durch die neue LKW-Maut erhofft sich die Ampel bis zum Jahr 2027 Mehreinnahmen von 30,5 Milliarden Euro. Mit den steigenden Einnahmen sollen weiterhin die Bundesfernstraßen verbessert, aber auch der Schienenverkehr ausgebaut werden.
Auch wenn die Mautpflicht ab dem 1. Juli ebenfalls für kleinere Transporter ab 3,5 Tonnen gilt, muss sich ein Großteil der Wohnmobil-Besitzer keine Sorgen machen. Laut Informationen des ADAC sind die meisten „für Mautkontrollsysteme von außen eindeutig als Wohnmobile erkennbar und bleiben damit ohne bürokratischen Aufwand weiterhin mautfrei“, heißt es auf der Website unter Berufung auf das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM).
Transporter ab 3,5 Tonnen müssen mehr Maut zahlen – reine Campingfahrzeuge ausgenommen
Es besteht demnach keine zusätzliche Zahlungspflicht für Camper, deren Fahrzeug deutlich erkennbar und dauerhaft mit Wohneinrichtung ausgestattet ist. Wer zum Beispiel eine Toilette, Bett und eine kleine Kochzeile oder einen kleinen Essbereich fest eingebaut hat, ist in der Regel von der LKW-Maut ausgenommen. Gleiches gilt nach Angaben des ADAC auch für LKWs „mit Kofferaufbau“, die nachträglich dauerhaft zum Wohnmobil umgestaltet wurden. Das BALM fasst diese Information offiziell wie folgt zusammen:
Laut dem ADAC-Experten Martin Zöller sind in Deutschland rund 160.000 Wohnmobile über 3,5 und bis 7,5 Tonnen zugelassen. Davon wird seiner Einschätzung nach aber „sicher nur ein kleiner Teil“ betroffen sein. Insbesondere Campingfahrzeuge, die ein „LKW- oder Omnibus“-Fahrgestell haben und nicht auf den ersten Blick als Wohnmobil erkennbar sind, könnten womöglich Probleme bekommen. Auch, wenn sie als M1 SA (Fahrzeug zur Personenbeförderung Sonderaufbau Wohnmobil) zugelassen sind.
Änderung bei der Mautpflicht: So können betroffene Camper den zusätzlichen Kosten entgehen
Das BALM empfiehlt für den Fall, dass ein Campingfahrzeug nicht sofort auch als solches erkennbar ist, sich eine Zulassung als ‚Sonstiges Kfz Wohnmobil‘ zu holen. Wenn Camper kontrolliert werden, können sie die Fahrzeugdokumente vorzeigen und so Unannehmlichkeiten vermeiden. Denn die Beweislast liegt am Ende bei dem Fahrzeughalter.
Besonders aufpassen sollte außerdem jeder, der sein Campingfahrzeug oder Wohnmobil als LKW registriert hat. „Selbstausbauer nutzen zum Beispiel LKW, Unimogs mit Kastenaufbau oder montieren einen Wohnwagen ohne Räder auf die Pritsche“, erklärte Zöllner weiter. Wenn das umgebaute Fahrzeug aber nur noch zur Personenbeförderung genutzt wird, sollte auch hier eine entsprechende Zulassung beantragt werden. (nz)