Grillen am Balkon: Nicht alles ist erlaubt – welche Regeln gelten?
Uns auf Google folgenBei sonnigem Wetter wollen viele Bewohner wieder draußen ihren Grill anwerfen. Doch Nachbarn könnten sich etwa durch den Geruch gestört fühlen – wie ist die Rechtslage?
Mit dem sonnigen und warmen Wetter startet für viele Balkon- und Terrassenbesitzer die Grillsaison. Nicht jeden Nachbarn mag das freuen – in manchen Fällen kommt es nicht zuletzt wegen des Grillgeruchs zum Streit. Was sollten Bewohner mit Blick auf die Nachbarschaft beachten?

Grillen am Balkon: Rücksichtnahmegebot in Mehrfamilienhäusern
Grundsätzlich ist das Grillen auf dem Balkon, im Hof und im Garten erlaubt. „Es gibt keine gesetzliche Regelung, die besagt, wann und wie oft das Grillen erlaubt ist. Es gibt lediglich Urteile, das sind aber immer Einzelfallentscheidungen“, sagte Angela Lutz-Plank, Geschäftsführerin vom Mieterverein München in dessen Mitteilung. Allgemein gilt in Mehrfamilienhäusern aber immer das Rücksichtnahmegebot, das besagt, dass jeder Mieter die Belange der Nachbarn berücksichtigen muss, erklärt der Mieterverein.
Wann und wie oft darf am Balkon gegrillt werden? Hausordnung kann es regeln
„Oft ist es in den Mietverträgen oder den dazu gehörigen Hausordnungen geregelt, wie oft und wie lange gegrillt werden darf. Wenn das der Fall ist, muss sich der einzelne Mieter auch daran halten. Tut er es nicht, kann ihn der Vermieter abmahnen und bei einer weiteren Missachtung sogar kündigen“, so Lutz-Plank.
Holzkohle-Grill im Garten: Rauchschwaden und Grilldüfte auf Minimum beschränken
Nicht jeder hat zudem einen Elektrogrill. Wer in seinem Garten den Holzkohlegrill anwirft, sollte das tun, ohne Nachbarn zu belästigen. Die Rauchschwaden dürfen möglichst nicht direkt zu ihnen herüberziehen, wie es in einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur (dpa) zum Sachverhalt hieß. Sonst könnte Ärger drohen. Nachbarn, die sich von Grillenden gestört fühlten, sind sogar schon vor Gericht gezogen – mit unterschiedlichen Ergebnissen, wie die dpa berichtete: Das Landgericht Stuttgart erlaubte das Grillen dreimal jährlich für je zwei Stunden auf der Wohnungsterrasse (Az.: 10 T 359/96). Großzügiger ist das Amtsgericht Westerstede und erlaubt bis zu zehnmal (Az.: 22 C 614/09 [II]). Das Amtsgericht Bonn hat entschieden, dass von April bis September einmal im Monat Grillen erlaubt ist, wenn die Nachbarn zwei Tage vorher informiert werden (Az.: 6 C 545/96).
Unnötigen Lärm vermeiden und die Nachtruhe beachten
Wenn das Grillen mit Freunden zu einer Grillparty ausufert, müssen sich Mieter an die örtlichen Lärmschutzverordnungen halten, so zudem der Hinweis seitens des Münchner Mietervereins. Demnach dürfen sie zwar tagsüber auf dem Balkon essen, trinken und sich in normaler Lautstärke unterhalten, die Nachbarn dürfen aber nicht unzumutbar gestört werden. Ab 22 Uhr muss dann auf die Nachtruhe geachtet und die Party nach drinnen verlegt werden.