Nebenkostenabrechnung noch nicht da: Was akzeptiert das Finanzamt?

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Von: Anne Hund

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Bis die aktuelle Nebenkostenabrechnung ins Haus flattert, ist die Abgabefrist für die Steuererklärung in vielen Fällen längst verstrichen. Und nun?

Die Abgabefrist für die Steuererklärung ist bereits verstrichen – doch manche Pflichtveranlagten haben ihre Nebenkostenabrechnung noch nicht erhalten? Dennoch müssen Steuerzahler nicht auf eine mögliche Steuerersparnis verzichten.

Nebenkostenabrechnung noch nicht erhalten?

Denn in solchen Fällen lassen sich die Kosten in der Regel aus der Nebenkostenabrechnung des Vorjahres heranziehen, wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) berichtete: Finanzämter akzeptierten Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine zufolge in der Regel, dass die Steuerermäßigung erst in der Steuererklärung des Veranlagungsjahres berücksichtigt werde, in dem Mieter oder Eigentümer die Nebenkostenabrechnung auch erhalten haben.

Betriebskostenabrechnung: Was gilt mit Blick auf die Steuererklärung?

Darum seien relevante Posten aus der Betriebskostenabrechnung 2022 eben auch noch mit der Steuererklärung von 2023 absetzbar, und die von 2023 dann mit der Erklärung von 2024, berichtet dpa. Wichtig: Mit einem Hinweis in der Steuererklärung machen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ihr Vorgehen transparent, wie es in dem Bericht weiter heißt.

Symbolbild Nebenkosten: Nahaufnahme einer symbolischen Nebenkostenabrechnung *** Symbolic image of service charges Close
Bis die Nebenkostenabrechnung eingeht, ist die Abgabe für die Steuererklärung oft schon verstrichen. (Symbolbild) © Herrmann Agenturfotografie/Imago

Sollten Eigentümer und Mieter anhand des Steuerbescheids später erkennen, dass das Finanzamt die Angaben aus der Abrechnung des Vorjahres nicht anerkannt habe, könnten sie Einspruch einlegen, heißt es ebenfalls im Bericht der dpa. Darin könnten sie das Finanzamt zum Beispiel bitten, den Einspruch erst nach Eingang der aktuellen Nebenkostenabrechnung zu bearbeiten, damit die steuerrelevanten Aufwendungen nachträglich berücksichtigt werden können.

Nebenkostenabrechnung: Viele Kosten lassen sich anteilig steuerlich absetzen

Oft lassen sich Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung angeben. Absetzbar ist jedoch immer nur der vom einzelnen Eigentümer oder Mieter getragene Kostenanteil, nicht der Gesamtbetrag. Welche Posten könnten darunter fallen?

In die Steuererklärung gehören, wie die Lohnsteuerhilfe (Lohi) Bayern in einer Mitteilung mit Blick auf die Nebenkostenabrechnung erklärte, zum Beispiel die Kosten, die für Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- oder Renovierungsarbeiten in der Wohnung, in Gemeinschaftseinrichtungen, am Haus, im Garten, am Grundstück oder am angrenzenden Bürgersteig angefallen sind. Steuerlich geltend gemacht werden könnten entsprechende Kosten gegebenenfalls dann, wenn sie per Überweisung oder Lastschrift aus eigener Tasche beglichen worden seien, so die Lohi. Dabei spiele es keine Rolle, ob eine Zahlung anteilig an den Vermieter oder an eine Firma geflossen sei.

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Viele Kosten gerade in Mehrfamilienhäusern lege der Vermieter üblicherweise auf die Wohnparteien um. Zu den gängigen Handwerkerleistungen zählen der Lohi Bayern zufolge hier zum Beispiel Schornsteinfegerarbeiten, die Wartung von Elektro‐, Gas‐ und Wasserinstallationen, die Dachrinnen- und Abflussrohrreinigung sowie etwa der Austausch der Verbrauchsmessungszähler. Auch haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich gegebenenfalls anteilig absetzen – dazu könnten zum Beispiel die Kosten für Hausmeister, Gärtner oder Gebäudereinigungsdienste zählen, sowie für die Reinigung des Treppenhauses.

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