Gartenarbeiten: Welche Kosten lassen sich von der Steuer absetzen

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Von: Anne Hund

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Manche Hausbesitzer beauftragen für bestimmte Arbeiten rund um Haus einen Profi. Dadurch kann sich in bestimmten Fällen eine Steuerersparnis ergeben.

Viele Hausbesitzer greifen für Gartenarbeiten auf die Hilfe von Profis zurück. Die Lohnsteuerhilfe (Lohi) Bayern erinnert daran, dass sich bestimmte Ausgaben, die in dem Zusammenhang entstanden sind, in der Steuererklärung angeben lassen.

Welche Gartenarbeiten sind steuerlich absetzbar?

„Es spielt keine Rolle, ob der Garten erstmalig angelegt oder umgestaltet wird. Einmalige Arbeiten, wie das Verfliesen der Terrasse, das Anbringen eines Sonnenschutzes, die Einzäunung des Grundstücks, das Gestalten der Beete, das Anlegen eines Gartenteichs, das Pflanzen einer Hecke oder Legen eines Rollrasens fallen steuerlich unter die Handwerkerleistungen“, teilt die Lohi Bayern mit.

Wiederholt anfallende Arbeiten wie Rasenmähen, Heckenschneiden, Schädlingsbekämpfung, Unkrautjäten, Pflanzen in Vlies einzupacken oder Laub vom Gehweg zu entfernen: Hat man für solche Arbeiten einen Profi beauftragt, zählt das wiederum zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, wie die Steuerfachleute weiter informieren. „Werden sie von einem Gewerbetreibenden ausgeführt, gibt es ein Fünftel der Arbeitskosten von der Steuer zurück“, schreibt die Lohi in der Mitteilung. Das schließe die gebührenpflichtige Entsorgung der Gartenabfälle mit ein.

Gartenarbeiten - Heckenschere kommt bei einer Thuja zum Einsatz
Rund ums Haus fallen fiele Arbeiten an – für manche Gartenarbeiten beauftragen Hausbesitzer einen Profi. (Symbolbild) © imageBROKER/Anja Uhlemeyer-Wrona/Imago

Gartenarbeit absetzen: Was muss man bei der Steuer noch beachten?

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen seien jeweils zu 20 Prozent absetzbar, „es gelten aber unterschiedliche Höchstgrenzen“, betont die Lohi. „Beschränkt ist die Absetzbarkeit auf Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten. Die Mehrwertsteuer und Verbrauchsmaterialien wie Treibstoff, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmittel gehören dazu.“ Ausgeschlossen seien die Kosten für Pflanzen, Steine und Material, das länger erhalten bleibt. Aus diesem Grund sei bei der Rechnungsstellung eine transparente und getrennte Aufstellung erforderlich, betont die Lohi. Als Nachweise würden die jeweilige Rechnung und ein Überweisungsbeleg, zum Beispiel der Kontoauszug, benötigt. Bei Barzahlung hingegen gehe „der Steuervorteil verloren“.

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Wo liegen die Höchstgrenzen?

Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen werden „maximal 20.000 Euro berücksichtigt“ – daraus entstehe „im günstigsten Fall ein Steuervorteil von 4.000 Euro“, rechnet die Lohi Bayern vor. Für Handwerkerarbeiten gilt dagegen „eine Höchstgrenze von maximal 6.000 Euro“ – daraus ergebe sich ein Steuervorteil „von bis zu 1.200 Euro“. Insgesamt könnten also bis zu 5.200 Euro für Gartenarbeiten „eingestrichen“ werden, so demnach das Fazit. Diese Summe werde „direkt von der Steuerlast“ und nicht vom Einkommen abgezogen. Für den Fall, dass die Handwerkerkosten den steuerlichen Jahreshöchstbetrag übersteigen, rät Tobias Gerauer von der Lohi Bayern, mit dem Betrieb eine Aufteilung der Rechnung auf zwei Jahre zu vereinbaren. Durch die Aufsplittung könne der Steuervorteil vergrößert und im besten Fall verdoppelt werden.

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