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Heimlich gebaut und hinter Sichtschutz versteckt: Streit um Pool in luxussaniertem Denkmal-Viertel

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Von: Stefan Aigner

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Verschiedene Gebäude in der Ganghofersiedlung in Regensburg
Im Zuge der Aufweichung des Denkmalschutzes entstanden in der Ganghofersiedlung unterschiedlichste Anbauten. Doch nicht alles ist erlaubt... © Stadt Regensburg

In der denkmalgeschützten Ganghofersiedlung in Regensburg kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Dieses Mal ging es um einen Pool.

Regensburg - Kurioser Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht zwischen der Stadt Regensburg und einem stadtbekannten Baupleitier und dessen Lebensgefährtin – es geht um einen Pool, eine Terrasse und die Frage, was in der Ganghofersiedlung im Stadtsüden von Regensburg erlaubt ist und was nicht.

Pool-Streit in Regensburg: Heimlich gebaut und hinter Sichtschutz versteckt

Die Ganghofersiedlung, ehemals Göring-Heim, steht wegen ihrer für den Nationalsozialismus typischen Siedlungsstruktur unter Ensembleschutz. Seit das Viertel luxussaniert wurde und besser betuchte Klientel dort wohnt, gibt es immer wieder Rechtsstreitigkeiten mit der Stadt – sei es die Frage, welche Erweiterungen zulässig sind oder wie viel Photovoltaik auf welchem Dach.

Das ist dieses Mal passiert. Bei einer Kontrolle im Oktober 2021 hatte ein Mitarbeiter des Bauordnungsamts festgestellt, dass im Garten des Paares plötzlich ein Pool mit Holzbefestigung, eine Terrasse, einige Befestigungen und eine Toranlage als Sichtschutz rund um das Siedlerhäuschen errichtet wurden. Ohne jedwede Genehmigung.

Paar klagt gegen Beseitigung

Bereits im Mai hatte das Bauordnungsamt eine Baueinstellung verfügt, zwei Mal ein Zwangsgeld angedroht und einmal sogar erlassen. Doch das Paar ließ sich bei der Verschönerung des gemeinsamen Liebesnests offenbar nicht beeindrucken. Ein halbes Jahr später stand der zuständige Kontrolleur vor vollendeten Tatsachen, deren Beseitigung die Stadt umgehend per Bescheid forderte.

Das Paar reichte Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg ein. Und dort herrscht zwischen den Parteien in so einigen Punkten Uneinigkeit. Das geht schon bei der Frage los, ob man denn überhaupt von einem Pool sprechen kann.

Uneinigkeit bei Größe und Fläche

Laut Rechtsanwalt Markus Wilfurth, der das Paar vertritt, handelt es sich bei dem Becken allenfalls um einen „Schwimmteich“, den das Bauordnungsamt irgendwann, gut versteckt hinter dem eigens errichteten Sichtschutz, entdeckt hat.

Auch bei der Frage nach der genauen Größe von Pool/Schwimmteich und der Terrassenfläche gehen die Messungen, Schätzungen und Angaben auseinander. Die Stadt gab in einem Bescheid eine Fläche der Terrasse von 56 Quadratmetern an, während eine Skizze bei einem Vor-Ort-Termin des Baukontrolleurs eine Fläche von 58 Quadratmetern nahelegt.

Beseitigungsanordnung „zu unbestimmt“

Es ist unklar, ob die Holzabdeckung des Pools dazu gerechnet werden muss oder nicht, und ob Fensterbretter in die Berechnung miteinbezogen wurden. Und ob der Pool nun 16 Quadratmeter hat oder 17,15 lässt sich vor Gericht ebenfalls nicht abschließend klären – obwohl man sogar einen eigenen Ortstermin anberaumt hatte.

Auf mehrfache Nachfrage durch die Kammer mussten die städtischen Vertreter gelegentlich einräumen, dass sich nicht mehr nachvollziehen lasse, wie genau man auf diese Zahlen gekommen sei.

Die Beseitigungsanordnung der Stadt sei daher in weiten Teilen „zu unbestimmt“, urteilt das Gericht – und lässt Pool und Terrasse vorerst stehen. Die Stadt kann jedoch nachbessern und erneut anordnen.

Der Sichtschutz muss weg

Ein angedrohtes Zwangsgeld von 10.000 Euro und ein verhängtes von 5.000 Euro, das sich der Kläger gefangen hat, als er das gemeinsame Gärtchen ohne Genehmigung aufhübschen wollte, hält das Gericht hingegen für legitim.

Was den Badespaß besonders trüben dürfte: Die Anordnung, die als Sichtschutz errichtete Toranlage zu stutzen, wird ebenfalls als wirksam beurteilt.

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