Wenn es ruckelt und hakt: Wie man von Internetanbietern Geld zurückbekommt
Eine langsame oder schlechte Internetverbindung kostet im Alltag viel Zeit und Nerven. Ist die Übertragung öfter ungenügend, können Kunden eine Preisminderung verlangen.
Stuttgart - Das Auto rast um die Kurve, die Verfolger sind ihm dicht auf den Fersen – und plötzlich hängt das Bild. Wenn ein Film während dem Streamen ruckelt und hakt, macht das keine Freude. Oft ist daran eine schlechte Internetverbindung Schuld. Die meisten ärgern sich darüber, nehmen den Umstand aber hin, dass bei Videotelefonaten oder beim Gaming die Verbindung abbricht. Das muss aber nicht sein. Denn passiert das öfter, haben Verbraucher Anspruch auf Preisminderung. Um diese zu erhalten, muss man allerdings selbst tätig werden und einiges beachten.

Wehren lohnt sich: Verbraucher müssen eine schlechte Internetverbindung nicht einfach hinnehmen
Derzeit müssen viele Bürger in Deutschland jeden Cent umdrehen. Gestiegene Lebensmittelpreise, hohe Energiepreise – es braucht aktuell viel, um hier sein Geld beisammen zu halten. Mit einigen Tricks kann man jedoch bei Kaufland und Co. sparen. Vor allem, wenn Preise hoch ausfallen, erwartet man für sein Geld einen gewissen Standard. Das sollte auch bei der Internetverbindung nicht aufhören. Denn warum den vollen Tarif zahlen, wenn die geforderte Leistung nicht erbracht wird? In Deutschland haben Verbraucher die Qual der Wahl: Rund 350 Anbieter mit 2.500 Tarifen buhlen um Kunden. Die Preise hängen dabei stark vom jeweiligen Wohnort, der lokalen Konkurrenz und natürlich vom Netzausbau ab.
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Klar, dass sich die Anbieter versuchen, mit günstigen Preisen zu überbieten. Oftmals können sie die vertraglich ausgemachte Leistung jedoch gar nicht erfüllen. Vor allem in puncto schnellem und stabilen Internet gibt es hier großen Nachholbedarf, denn das Festnetz-Internet in Deutschland hat laut der Bundesnetzagentur große Schwächen. Der Bundesverband der Verbraucherzentrale hat aber einen Sieg für Verbraucher errungen: Der Anspruch auf die versprochene Leistung ist gesetzlich festgeschrieben. Seit 1. Dezember 2021 haben Verbraucher somit ein Recht auf Preisminderung, wenn die Internetgeschwindigkeit langsamer ist als vertraglich vereinbart.
Um diese Preisminderung zu erhalten, müssen Betroffene allerdings selbst aktiv werden und es müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Ganz wichtig: Handelt es sich um einen Totalausfall des Internets, muss der Anbieter die Störung umgehend beheben sowie die Kunden informieren, wann die Internetverbindung wieder gewährleistet ist. Ab dem 3. Kalendertag nach dem Eingang der Störungsmeldung steht Verbrauchern eine Entschädigung zu. Diese Rechte haben Verbraucher bei einem Komplettausfall des Internets:
- Für den 3. und 4. Tag: 10 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts (mindestens 5 Euro)
- Ab dem 5. Tag: 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts (mindestens 10 Euro)
(Quelle: verbraucherzentrale.de)
Ansprüche auf Preisminderungen gibt es zudem, wenn Einschränkungen in der Nutzung, etwa durch kurze Ausfälle und verlangsamte Verbindungen, vorliegen. Diese Störung muss laut Gesetz „erheblich, kontinuierlich und regelmäßig wiederkehrend“ sein. Genauer gesagt heißt das: Wurden mehrmals und nachweislich 90 Prozent der vertraglich festgelegten Minimal-Geschwindigkeit unterschritten, haben Kunden Anspruch auf Nachbesserung oder Kürzung der Rechnung.
So viel Geld gibt es bei nicht erbrachter Vertragsleistung zurück
Der Haken dabei: Den Nachweis für einen Anspruch auf Preisminderung muss man selbst erbringen. Dabei hilft die offizielle App der Bundesnetzagentur (den Link zum Download gibt es hier). Diese verfügt über eine Mess-Software. Mit dieser misst man an drei aufeinanderfolgenden Tagen mindestens 30-mal, wie schnell die Internetverbindung ist. Für die Messung muss das Gerät über das LAN-Kabel mit dem Internet verbunden sein. Um Nachweise zu haben, sollten die Messungen per Screenshot oder als Ausdruck gesichert werden.
Schlechte und langsame Internetverbindung? Kein Einzelfall: Bei jedem vierten Haushalt kommt zu wenig an
Eine Studie der Verbraucherzentrale (Bundesverband) kam zu einem ernüchternden Ergebnis: 30 Prozent aller Internetnutzer erhalten häufig weniger Leistung, als vertraglich mit den Anbietern vereinbart. Jeder vierte Haushalt in Deutschland ist von diesem Problem betroffen, oftmals sind sich Verbraucher dessen allerdings nicht bewusst.
Können durch die Messungen schlechte Leistungen nachgewiesen werden, sollten diese schriftlich an den Anbieter gemeldet werden. Dieser hat dann Zeit, das Problem innerhalb eines Tages zu beheben. Hat sich am Folgetag nichts getan, darf man kürzen. Dabei gilt: Werden nachweislich häufig nur 70 Prozent des vertraglich vereinbarten Datenvolumens erreicht, darf die Rechnung um 30 Prozent gekürzt werden.
Es kann sich auch lohnen, die Messungen länger als drei Tage durchzuführen. Wird auch dann nicht die versprochene Leistung erreicht, können Verbraucher für den dritten und vierten Tag jeweils um zehn Prozent der monatlichen Gebühr kürzen. Ab dem fünften Tag für jeden weiteren Tag sogar um 20 Prozent. Möglicher Ärger mit dem Anbieter lässt sich jedoch vermeiden, wenn Kunden um eine Entschädigung bitten, anstatt selbst die Gebühren zu kürzen. Ändert sich trotz Kontaktaufnahme mit dem Anbieter und trotz Beschwerde nichts an der schlechten Internetverbindung, können Verbraucher nach dem neuen Telekommunikationsgesetz den Vertrag nach der Grundlaufzeit kündigen.
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