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Streik am Stuttgarter Flughafen: Diese Rechte haben Fluggäste

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Von: Franziska Schuster

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Am Freitag müssen Flugreisende in Stuttgart aufgrund eines Streikaufrufs von ver.di mit Ausfällen und Verspätungen rechnen. Diese Rechte haben Fluggäste.

Stuttgart - In der Urlaubszeit herrscht an den Flughäfen im Land Hochbetrieb. Am 20. Februar starten in Baden-Württemberg die Faschingsferien – und ausgerechnet am letzten Schultag davor (17. Februar) wird bundesweit an Flughäfen gestreikt. Auch am Stuttgarter Flughafen wird der Warnstreik der Gewerkschaft ver.di für Chaos sorgen. Schon am Vorabend des Donnerstags (16. Februar) fielen erste Flüge aus. Bis Freitagabend sollen laut Airportverband ADV in ganz Deutschland rund 2.340 Flüge ausfallen. Für deutschlandweit rund 295.000 betroffene Passagiere heißt das: Nerven bewahren. Doch im Streikfall haben Fluggäste gewisse Rechte.

Verspätung oder Annullierung: Diese Rechte haben Fluggäste bei Streiks

So stellt man sich den Start in den wohlverdienten Urlaub wohl nicht vor. Am Freitag fallen allein in Stuttgart etwa 163 Flüge aus, rund 20.000 Passagiere sind in der Landeshauptstadt vom Streik betroffen. Dabei legen die Unternehmen FraSec und Securitas Aviation die Arbeit nieder. Die beiden Dienstleister sind für die Luftsicherheit bei der Fluggast- und Warenkontrolle zuständig. Damit das Gepäck in solch einem Chaos nicht verloren geht, helfen fünf einfache Tipps.

Einen Ausfall oder auch Verspätungen müssen Reisende jedoch nicht einfach so hinnehmen. Als Fluggast hat man klar definierte Rechte. Wenn ein Flug ausfällt, weil das Airline-Personal streikt, haben Verbraucher Anspruch auf eine Rückerstattung des Ticketpreises und oftmals auch auf eine zusätzliche Entschädigung. Im ersten Schritt gilt: Wer seinen Flug individuell gebucht hat, sollte sich direkt bei der Fluggesellschaft melden. Erfolgte die Flugbuchung im Rahmen einer Pauschalreise, muss sich an den Reiseveranstalter wenden.

Lange Warteschlangen am Stuttgarter Flughafen: Eine Ausgleichszahlung steht Passagieren nicht zu. Foto: Marijan Murat
Am Stuttgarter Flughafen wird am Freitag gestreikt. Es kommt zu langen Wartezeiten und Ausfällen. © Marijan Murat

Bei den jeweiligen Ansprechpartnern kann direkt erfragt werden, ob der eigene Flug vom Streik betroffen ist. Wenn dem so ist, sollte man direkt nach einem alternativen Beförderungsangebot fragen. Grundsätzlich haben Fluggäste bei Annullierung des Fluges Anspruch auf einen späteren Flug oder aber auf eine Alternative, etwa mit der Bahn. Die Verbraucherzentrale Hamburg rät in solch einer Situation jedoch davon ab, selbst voreilig ein Bahnticket oder ähnliches zu buchen. Denn nicht immer erstattet die Fluggesellschaft dann diese Kosten und Reisende bleiben darauf sitzen.

Das sind die Fluggastrechte bei einem Streik:

(Quelle: flightright.de)

Möchte man als Verbraucher das Angebot eines späteren Flugs oder einer Alternativbeförderung nicht annehmen, darf man im Fall eines Streiks vom Kaufvertrag zurücktreten. Auch bei Verspätungen von über fünf Stunden kann der Kunde den Ticketpreis zurückverlangen. Dann muss die Fluggesellschaft dem Gast die Kosten erstatten. Die Airline hat hierfür sieben Tage Zeit. Bietet eine Airline einen Gutschein an, müssen Betroffene diesen nicht annehmen. Voraussetzung ist hier jedoch, dass der Flug individuell gebucht wurde. Bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter in der Pflicht, seine Kunden auf alternativen Wegen an das gebuchte Reiseziel zu bringen. Für die richtige Reiseapotheke will in solchen Zeiten gesorgt sein. Zehn Dinge sollten in der Reiseapotheke auf keinen Fall fehlen.

Entschädigung und Verpflegung: Das steht Flugreisenden im Falle eines Streiks zu

Eine Entschädigung steht Fluggästen außerdem zu, wenn der Flug kurzfristig annulliert oder überbucht wurde oder aber eine Verspätung von über drei Stunden stattfindet. Kurzfristig bedeutet in diesem Fall, wenn der Flug 13 Tage oder weniger vor Abflug gestrichen wurde. Je nach Flugdistanz kann sich diese Entschädigung auf 250 Euro bis hin zu 600 Euro belaufen. Aber Achtung: Da diese Regelung unter die EU-Fluggastrechtsverordnung fällt, gilt dies nur für Fluggesellschaften, die einen Sitz in der EU haben und für Flüge, die von Flughäfen in der EU starten.

Das steht Reisenden als Entschädigung bei Flugausfall zu:

StreckeBeispielEntschädigung in Euro
Kurzstrecke bis 1.500 Kilometervon Berlin nach München250 Euro
Mittelstrecke bis 3.500 Kilometervon Berlin nach Lissabon400 Euro
Langstrecke ab 3.500 Kilometervon Berlin nach Abu Dhabi600 Euro

(Quelle: flightright.de)

Mit der Entschädigungsforderung sollten sich Betroffene direkt an die Fluggesellschaft wenden. Viele Airlines bieten dies mittlerweile über ein Formular auf deren Webseite an.

In diesen Fällen steht Flugreisenden im Fall eines Streiks eine Entschädigung zu:

(Quelle: flightright.de)

Fallen lange Wartezeiten an, wird auch hier für die Fluggäste gesorgt: Reisende haben dann Anspruch auf Versorgung in Form von Getränken, Mahlzeiten, Telefonaten und sogar Hotelübernachtungen.

Das steht Flugreisenden bei langen Wartezeiten bis zum Start am Flughafen zu:

(Quelle: flightright.de)

Was tun, wenn die Fluggesellschaft eine Entschädigung ablehnt?

Nicht immer ist es für Fluggäste leicht, ihre Rechte im Fall eines Streiks einzufordern. Weigert sich die Fluggesellschaft etwa, Entschädigungen zu zahlen, müssen betroffene Kunden den Rechtsweg einschlagen. Oftmals ein langer und mühseliger Prozess, der nicht nur Zeit und Nerven, sondern auch viel Geld kosten kann. Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, muss die Kosten zunächst selbst tragen, im Fall eines Scheiterns der Klage bleibt der Verbraucher auf den Kosten sitzen. Unternehmen wie flightrights, Claimflights oder aber Fairplane springen hier ein. Sie bringen den Fall vor Gericht. Diese Unternehmen finanzieren sich durch eine Provision von etwa 20 bis 30 Prozent, die bei Erfolg der Klage an sie geht. Ein großer Vorteil für die Kunden: Wird das Verfahren verloren, zahlen sie nichts.

Auch wenn das Gepäck einmal verloren geht, können sich Fluggäste auf ihre Rechte berufen. Dank dieser Tipps kommt man wieder an Koffer und Taschen.

Weitere Service- und Ratgeber-Themen gibt es auf der Verbraucher-Seite von BW24.

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