Viele Kunden machen sich bei Lidl, Kaufland und Co. strafbar - und merken es nicht einmal

Von Trauben naschen bis hin zu Packungen öffnen - vieles wird von Lidl, Kaufland und Co. gebilligt. Doch nicht alles ist erlaubt - vieles ist sogar strafbar.
Neckarsulm - Nur mal schnell probieren, ob die Trauben süß genug sind. Die Packung der Bettwäsche öffnen, um zu fühlen, wie sich der Stoff auf der Haut anfühlt. Viele dieser Dinge tun Kunden bei ihren Einkäufen bei Lidl, Kaufland und anderen Supermärkten sowie Discountern völlig unterbewusst.
Den meisten ist dabei nicht klar, dass sie mit manchen Handlungen etwas Verbotenes tun. Im schlimmsten Fall droht Kunden eine Anzeige, eine Strafe oder auch ein Hausverbot. Bei folgenden Dingen sollten Kunden künftig vorsichtig sein oder ganz die Finger davon lassen.
Lidl, Kaufland und Co.: „Ware bleibt bis zum Bezahlen Eigentum des Händlers“
Eigentlich sollte Kunden klar sein, dass zum Beispiel der Verzehr von Waren im Markt, noch ehe sie bezahlt wurden, nicht erlaubt ist. Doch bei vielen scheint der Hunger zu groß zu sein. Oder aber das Interesse, wie Trauben, Beeren oder anderes schmecken. Doch wer Obst im Supermarkt einfach testet, macht sich strafbar. Wie Kaufland mitteilt, sei dies jedoch kein Problem - so lange man zuvor einen Mitarbeiter um Erlaubnis oder Rat fragt.
Manche Kunden öffnen dabei auch Packungen und legen an der Kasse dann die leere oder angebrochene Verpackung aufs Band. Laut dem Unternehmen der Schwarz-Gruppe ist das nicht gestattet. „Im Handel gilt generell: Die Ware bleibt bis zum Bezahlen Eigentum des Händlers. Das heißt, streng genommen entspricht das Verzehren von Lebensmitteln im Supermarkt nicht den gesetzlichen Bestimmungen“, so die Supermarktkette aus Baden-Württemberg. Ganz genau hinschauen sollte man allerdings beim Mindesthaltbarkeitsdatum. Ein Kaufland-Kunde entdeckte erst zu Hause, dass er ein längst abgelaufenes Produkt gekauft hatte.
Wer Packungen und Produkte öffnet, muss ebenfalls mit einer Strafe rechnen. Dabei kommt es ganz auf die Artikel an. Geöffnet werden dürfen generell nur Produkte, die hinterher noch ohne Probleme verkauft werden können. Außerdem darf die Packung dabei nicht beschädigt werden. Zum Testen oder auch um zu prüfen, ob ein Produkt vollständig ist, darf die Packung geöffnet werden. Ausgenommen von dieser Regel sind Lebensmittel. Lediglich Eierkartons dürfen geöffnet werden, um die Eier vorab zu überprüfen. Generell gilt aber: Wer Artikel dabei beschädigt, muss sie kaufen. Ein Kaufland-Kunde wäre froh gewesen, wenn er ein Produkt vorher hätte kontrollieren können. Der Kunde machte einen Ekelfund in einer Konserve.
Verstecktes Tabu: Zeitschriften lesen wird von Supermärkten nicht gerne gesehen
Ebenfalls nicht gerne gesehen: Zeitschriften im Laden lesen. Nicht jedoch, weil die Händler fürchten, der Kunde könne die Zeitschrift oder das Magazin durchlesen und daher gar nicht erst kaufen. „Da wir allen Kunden einwandfreie Produkte anbieten möchten, bitten wir sie, Zeitungen und Zeitschriften erst nach dem Kauf zu lesen. So kann sich jeder Kunde darauf verlassen, dass er ein originales, ungelesenes Produkt erwirbt“, teilt Kaufland mit. Beschädigt der Kunde beim „Probelesen“ die Zeitschrift, muss er sie bezahlen. Verboten ist das Lesen allerdings nicht.
Wer seine Einkäufe in alten oder leeren Kartons aus den Supermarktregalen transportieren möchte, sollte hierbei vorher einen Mitarbeiter um Erlaubnis fragen. Nicht alle Händler erlauben dies. Der Grund vieler Lebensmittelhändler könnte den ein oder anderen Kunden verärgern: Wer seine Einkäufe in Kartons packt, kauft an der Kasse keine Tüte.
Die geltenden Regeln in Supermärkten und Discountern können auf den Seiten der Verbraucherzentrale oder auch bei Stiftung Warentest erfragt werden. Natürlich kann man auch in seinem Supermarkt vor Ort gezielt nachfragen. Denn wie bei vielen Dingen gilt auch hier: Fragen kostet nichts.