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Inflationsprämie: Können auch Bürgergeld-Empfänger die 3.000 Euro beziehen?

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Von: Jason Blaschke

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Die Inflationsprämie ist in Deutschland steuerfrei. Ob auch Hartz-4-Empfänger einen Anspruch auf die 3.000 Euro extra haben, fasst BW24 hier zusammen.

Stuttgart – Verbraucher und Wirtschaft ächzen gleichermaßen unter der Energie- und Preiskrise in Deutschland – eine Entwicklung, die sich auch in der Inflationsrate widerspiegelt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilte, ist die Inflation um 0,9 Prozent im Vergleich zum September angestiegen und beträgt seit Oktober 10,4 Prozent – ein neuer Rekord. „Hauptursachen für die weiter hohe Inflation sind nach wie vor enorme Preiserhöhungen bei den Energieprodukten“, sagt Destatis-Präsident Dr. Georg Thiel.

3.000 Euro Inflationsprämie für Hartz-4-Empfänger? Was möglich ist

Um die finanziellen Folgen für Verbraucher und Unternehmen abzufedern, hat die Ampel-Regierung seither drei Entlastungspakete mit verschiedenen Hilfen auf den Weg gebracht. Dazu zählt etwa der Heizkostenzuschuss für Wohngeld-Berechtigte oder auch die steuerfreie Inflationsprämie von bis zu 3.000 Euro, die ein Arbeitgeber jedem Angestellten gewähren kann. Anders als etwa die 300 Euro Energiepauschale für Erwerbstätige ist die Prämie jedoch keine verpflichtende Leistung.

Der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob überhaupt und wenn ja, wie viel Inflationsprämie er ausbezahlt. Die 3.000 Euro sind nur der Maximalbetrag – auch kleinere Beträge und Teilzahlungen sind möglich. Diese steuerfreie Inflationsprämie ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Was aber, wenn man als Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt noch Hartz IV als Sozialleistung bezieht? Das ist etwa dann der Fall, wenn man ein zu geringes Einkommen bezieht und mit Hartz IV aufstockt.

Das Bürgergeld löst ab 2023 Hartz IV ab. Darüber entschied im November 2022 die Politik.
Egal, ob Hartz IV oder später das Bürgergeld: Auch Empfänger von Sozialleistungen können die Inflationsprämie bekommen – sollten aber etwas beachten. © Nikita/Imago

Inflationsprämie bei Arbeitslosengeld II: Wird das Extra-Geld angerechnet?

Das Arbeitslosengeld II soll ab Januar 2023 vom Bürgergeld ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass sich die Ampel-Parteien mit der Union im Bundesrat einigen. Die Konservativen haben das Vorhaben kürzlich gestoppt, nun soll der Vermittlungsausschuss zu einer Lösung kommen. Doch unabhängig davon, ob Hartz IV oder Bürgergeld – mit Blick auf die Inflationsprämie können die Betroffenen aufatmen: Die bis zu 3.000 Euro werden nicht auf das Einkommen angerechnet.

Wie mehrere Medien übereinstimmend berichten, hat die Bundesregierung die Verordnung für das Arbeitslosengeld Hartz IV mit Blick auf die Inflationsprämie ergänzt. Die Inflationsprämie werde bei Sozialleistungen – welche von der Höhe eines Einkommens abhängen – nicht als Einkommen angerechnet, heißt es in der gültigen Verordnung, berichtet fr.de zu den maximal 3.000 Euro für Harzt-4-Empfänger. Das Gleiche gilt auch für andere Sozialleistungen.

Inflationsprämie und Sozialleistungen: Formalität bei Geldeingang beachten

Wer in Deutschland etwa Wohngeld bezieht, muss bei Entlastungen wie der Inflationsprämie oder auch der Energiepauschale keine Leistungskürzung befürchten. Was für finanziellen Hilfen die drei Entlastungspakete für Verbraucher insgesamt beinhalten, fasst der hier verlinkte Artikel zusammen. Ein Blick lohnt sich, denn nicht alle Entlastungen sind steuerfrei und nicht alle Bürger haben auf die gleichen Finanzhilfen auch Anspruch.

Und wer Hartz IV oder später das Bürgergeld bezieht, sollte gerade bei der Inflationsprämie um eine deutliche Formulierung auf der Überweisung bitten. Das Nachrichtenportal derwesten.de empfiehlt, im Verwendungszweck „Sonderzahlung Inflationsprämie“ hier zu nennen, damit das Jobcenter die Zahlung richtig zuordnen kann. Sollte es trotzdem passieren, dass das Geld als Einkommen auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird, lohnt sich ein Widerspruch.

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