Fundsachen: Was man abgeben muss – und welche Strafe bei Unterschlagung droht

Manchmal liegt Geld nicht nur sprichwörtlich auf der Straße. Einfach einstecken darf man es allerdings nicht. Das ist mit Fundsachen zu tun.
Stuttgart - Wenn man einen Cent auf der Straße findet, bringt er Glück, so sagt man. Was aber, wenn man weitaus mehr Geld findet? Das könnte schneller in Pech umschlagen, als einem lieb ist. Denn: In 20 Paragrafen unserer Gesetzbücher ist genau festgehalten, was man darf – und was man nicht darf – wenn man etwas findet. Alle laufen jedoch auf eine Sache hinaus: Wer etwas findet, muss es abgeben. Und wer seinen Fund unterschlägt, dem drohen sogar Strafen.
Das gilt übrigens auch, wenn man Fundsachen zufällig „mitgekauft“ hat. Ein Beispiel: Erwirbt man eine gebrauchte Kommode und entdeckt darin ein Geheimfach mit Wertgegenständen, wie etwa Schmuck, muss auch hier der rechtmäßige Besitzer ausfindig gemacht werden. Doch wie geht man allgemein bei Fundsachen vor? Ein Überblick.
Wo gebe ich meinen Fund ab und was steht mir zu?
Ein Hinweis vorab: Wer nur ein paar Münzen mit einem Wert von unter 10 Euro findet, muss damit nicht zum Fundbüro gehen. Alles mit einem Wert darüber muss jedoch abgegeben werden. Wer 20 Euro auf der Straße findet, sollte daher lieber die Finger davon lassen. Kann man den Besitzer eines Fundes nicht selbst ausfindig machen, sollte man als Erstes das Fundbüro aufsuchen. Auch Polizeidienststellen nehmen Fundsachen entgegen. Stolpert man allerdings in Bus oder Bahn über verlorene oder vergessene Gegenstände, können diese auch direkt beim Busfahrer oder beim Bahnpersonal abgegeben werden. Eine Frau in Reutlingen handelte genau richtig: Sie fand in einem Linienbus eine Tasche voller Geld und händigte diese dem Busfahrer aus.
Ehrlichkeit lohnt sich hier. Hat der Fund einen Wert bis 500 Euro, stehen dem Finder fünf Prozent Finderlohn zu. Liegt der Wert über 500 Euro, gibt es drei Prozent Finderlohn. Anders ist das allerdings bei Funden in Räumen einer Behörde oder auch in öffentlichen Verkehrsmitteln. Dann steht den Findern nur der halbe Finderlohn zu – vorausgesetzt, der Wert liegt nicht bei mehr als 50 Euro. Haben verlorene Gegenstände „nur“ einen ideellen Wert, etwa ein Foto oder das Lieblingskuscheltier vom Enkelkind, kann der Eigentümer selbst bestimmen, wie hoch der Finderlohn ausfallen soll. Ist der Finder damit nicht einverstanden, muss zur Not ein Richter entscheiden.
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Meldet sich der rechtmäßige Besitzer nicht nach sechs Monaten, gehört der gesamte Wertbetrag beziehungsweise die Fundsache dem Finder. Außerdem: Wurde ein Haustier gefunden, kann nicht nur Finderlohn verlangt werden, sondern auch eine Aufwandsentschädigung, zum Beispiel für Pflege und Futter für das Tier sowie für den damit entstandenen Zeitaufwand. Manche Vierbeiner finden allerdings auch alleine den Weg nach Hause. Die Heimreise von Hund Pablo sorgte für Aufsehen. Der Jagdterrier lief 380 Kilometer von einer Raststätte nach Nîmes in Frankreich.
Fundsachen müssen abgegeben werden – sonst droht eine Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe
Ehrlich zu sein und Gefundenes abzugeben, tut nicht nur dem Gewissen gut. Denn wer Fundsachen einfach einsteckt, macht sich strafbar. Geld oder Sachen mit einem Wert von mehr als 10 Euro müssen gemeldet und gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle abgegeben werden. Kommt der Finder dieser Pflicht nicht nach, begeht er eine Fundunterschlagung. Zwar ist das nicht mit einem Diebstahl gleichzusetzen, jedoch macht sich der Finder dabei fremden Besitz zu eigen. Das kann je nach Höhe des Fundwertes nicht nur mit einer Geldstrafe, sondern sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden.
Strafgesetzbuch (StGB) § 246 Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(Quelle: Bundesministerium der Justiz)
Dass es durchaus noch ehrliche Menschen gibt, zeigt ein Fall aus Baden-Württemberg. Ein Mann aus Friedrichshafen fand einen Rucksack mit 130.000 Euro darin und brachte ihn zur Polizei.