Feuerwerk, Partys und Co.: Diese Corona-Regeln gelten an Silvester in Baden-Württemberg

Der Jahreswechsel 2021/2022 wird wegen des Coronavirus in Baden-Württemberg erneut anders ablaufen, wie gewohnt. Diese Regeln gelten an Silvester.
Stuttgart - In wenigen Tagen steht der Jahreswechsel an. Aufgrund der anhaltenden Krise wegen des Coronavirus in Baden-Württemberg gelten erneut besondere Regelungen für Silvester. Mit wie vielen Menschen darf man sich treffen? Wo gilt die 3G, wo die 2G oder sogar 2G+-Regel? Darf man Feuerwerkskörper zünden, obwohl der Verkauf verboten wurde? Gibt es eine Ausgangssperre oder Sperrstunde im Bundesland? Zwischen den Jahren gibt es aufgrund der Pandemie einige Fragen zum Ablauf des Jahreswechsels.
An Silvester kommen in normalen Zeiten viele Menschen zusammen, um gemeinsam das endende Jahr Revue passieren zu lassen und auf Mitternacht zu warten, wenn das neue Jahr offiziell anbricht. Aufgrund des Coronavirus in Baden-Württemberg ist in diesem Jahr gerade bei Treffen mit vielen Menschen jedoch äußerste Vorsicht geboten. Darüber hinaus gibt es aber auch eine ganze Reihe weiterer Regeln, die die Silvesternacht in diesem Jahr erneut einschränken. BW24 erklärt, was erlaubt ist und was nicht.
Baden-Württemberg: Diese Corona-Regeln gelten an Silvester
Das Coronavirus in Baden-Württemberg bringt nun bereits seit fast zwei Jahren deutliche Einschränkungen im täglichen Leben mit sich. Am Montag, dem 27. Dezember, trat im Südwesten eine neue Corona-Verordnung in Kraft. Unter anderem verhängte Baden-Württemberg eine Sperrstunde für die Gastronomie. Die aktualisierten Regelungen gelten demnach auch für den Jahreswechsel und die Silvesterfeierlichkeiten. Theater oder Kinos können besucht werden, wie auch Heidelberg24* berichtet, allerdings mit der Auflage, dass höchstens 50 Prozent der Kapazität, in jedem Fall aber maximal 500 Zuschauerinnen und Zuschauer vor Ort sein dürfen.
Mit der erneuten Anpassung der Corona-Regeln in Baden-Württemberg soll eine weitere Ausbreitung der Omikron-Variante verhindert werden, heißt es auf der Seite des Landes. Diese Regeln der Alarmstufe II gelten auch an Silvester:
- Kontaktbeschränkung: Wenn sich nur geimpfte und/oder genesene Personen treffen, sind im Innenraum maximal 10, im Außenbereich maximal 50 Personen erlaubt.
- Sobald eine ungeimpfte Person an einem Treffen teilnimmt, darf sich nur ein Haushalt mit maximal zwei Personen aus einem anderen Haushalt treffen. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. Kinder bis 13 Jahre sind von der Regelung ausgenommen.
- Maskenpflicht: Bürger ab 18 Jahren sollen in Innenräumen, in denen die Maskenpflicht gilt, eine FFP2-Maske oder einen vergleichbaren Mund-Nasenschutz tragen - beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken.
- Gastronomie: Grundsätzlich gilt in der Alarmstufe II eine Sperrstunde von 22:30 bis 5 Uhr. In der Silvesternacht beginnt diese Sperrstunde erst um 1 Uhr. Diskotheken, Clubs und clubähnliche Lokale bleiben geschlossen.
- 3G, 2G und 2G+: In den Bereichen, in denen bislang eine 3G-Regelung (Genesen, Geimpft, negativ getestet) galt, gilt diese auch zum Jahreswechsel - beispielsweise im Fern- und Nahverkehr.
- Die 2G-Regel gilt weiterhin im Einzelhandel und in Einrichtungen wie Kinos oder Theater.
- Die 2G+-Regel wurde mit der Anpassung der Corona-Verordnung nochmals nachgeschärft. Von einer Testpflicht ausgenommen sind auch an Silvester nur noch Personen, deren vollständiger Impfschutz nicht länger als drei Monate zurückliegt, Personen, deren Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt und Personen, die bereits ihre Auffrischimpfung erhalten haben. Zudem gilt eine Ausnahme für Personen, für die noch keine allgemeine Empfehlung der Ständigen Impfkommission in Bezug auf eine Auffrischimpfung vorliegt.
- Veranstaltungen: In der Alarmstufe II sind Veranstaltungen nur mit bis zu 50 Prozent Kapazität und maximal 500 Zuschauerinnen und Zuschauern bzw. Teilnehmenden vor Ort möglich. Das gilt demnach auch für eventuelle Silvesterveranstaltungen. Überregionale Großveranstaltungen sind verboten.
(Quelle: baden-wuerttemberg.de)
Die Corona-Regeln in Baden-Württemberg gelten an Silvester auch für Geimpfte und Genesene, wie auch Echo24* berichtet. In Baden-Württemberg soll zu Silvester und an Neujahr sowohl das Testangebot als auch die Impfmöglichkeit aufrecht erhalten werden, schreibt der Südwestrundfunk (SWR). Unter dem Motto „Impfaktion an Silvester ohne Termin“ ist es beispielsweise in der Praxis Dr. Lang in Wiesloch (Rhein-Neckar-Kreis) von 9 bis 13 Uhr möglich, eine Corona-Impfung zu erhalten. In Stuttgart findet am 31. Dezember die Aktion „Mobiles Impfen in Bad-Cannstatt“ im dasCANN Jugendhaus im Stadtteil Bad-Cannstatt von 9 bis 16 Uhr statt. Weitere dauerhafte Impfmöglichkeiten und besondere Impfaktionen sind auf dranbleiben-bw.de aufgelistet.
Baden-Württemberg: Ist Feuerwerk zünden trotz Verkaufsverbot erlaubt?
Wie auch im vergangenen Jahr dürfen zu Silvester keine Feuerwerkskörper wie Böller oder Raketen verkauft werden. Dieses Verbot trifft nicht nur Feuerwerksbegeisterte, sondern vor allem die Hersteller. „Mit Raketen schießen viele Corona zum Teufel“, sagte der Chef von Zink Feuerwerk kürzlich im Interview mit BW24. Und auch die Feuerwerkshändler ringen nach dem Böllerverbot um ihre Existenz.
Vielen Bürgern scheint das Verkaufsverbot allerdings nichts auszumachen, wie eine BW24-Umfrage in der Stuttgarter Innenstadt ergab. Auch unser Autor kommentierte, dass es am Silvester-Feuerwerk nichts Positives gebe. Für diejenigen, bei denen das Zünden von Feuerwerk an Silvester nicht fehlen darf, gibt es zumindest ein Trostpflaster. Lidl und Co. dürfen ein kleines Angebot an Feuerwerk verkaufen. Dazu zählen beispielsweise Tischfontänen und Wunderkerzen. Die Frage ist jedoch, ob Feuerwerk gezündet werden darf, wenn man welches hat.
Ziel des Feuerwerkverkaufsverbotes war es nicht, den Händlern oder Herstellern zu schaden. Stattdessen sollte aufgrund des Coronavirus in Baden-Württemberg vermieden werden, dass sich viele Menschen versammeln, um Feuerwerk zu zünden. Dennoch ist das Abbrennen der Feuerwerkskörper nicht grundsätzlich verboten. Laut der Verordnung des Landes können Gemeinden und Kommunen selbstständig ein Feuerwerksverbot für bestimmte öffentliche Plätze festlegen. Im gleichen Ermessen können sie für solche Versammlungsorte zudem ein allgemeines Ausschankverbot an alkoholischen Getränken verhängen. *Echo24 und Heidelberg24 sind Angebote von IPPEN.MEDIA.