Krankheit in der Probezeit: Gefährdet das den neuen Job?
Fällt man in der Probezeit krankheitsbedingt ein paar Tage lang aus, hat das in der Regel nichts Schlimmes zu bedeuten. Viele fragen sich allerdings, was passiert, wenn man länger ausfallen sollte.
Niemand meldet sich bei seinem Arbeitgeber wohl gerne krank – schon gar nicht in der Probezeit. Denn bekanntermaßen dient die Probezeit dazu, dass die neuen Kollegen einen besser kennenlernen und man umgekehrt die Chance hat, im Betrieb Erfahrung zu sammeln und sein Können oder seine Lernfähigkeit unter Beweis zu stellen.
Ist es schlimm, wenn man in der Probezeit krank ist?
Kann es einem zum Nachteil gelangen, wenn man in der Probezeit krank wird? Diese Frage stellen sich viele Betroffene. So viel vorneweg: Niemand kann natürlich etwas dafür, wenn er sich krankmelden muss. Trotz Krankheit bleibt Ihnen in der Regel zudem genügend Zeit, die Kollegen zu überzeugen, wie Karriere-Experten betonen. „Fallen Sie eine Woche aus, haben Sie weitere fünf Monate und drei Wochen, um Ihre Qualitäten zu zeigen. Wenn das nicht reicht, kommt es auf die eine Woche auch nicht an“, heißt es dazu in einem Beitrag auf Karrierebibel.de. Zudem seien krankheitsbedingte Ausfälle für Arbeitgeber im Alltag normal. „Kündigt das Unternehmen tatsächlich, wenn Sie sich für ein paar Tage krankmelden, sollten Sie überlegen, ob Sie dort arbeiten wollen.“

Darf in der Probezeit wegen Krankheit gekündigt werden?
Gerade, wenn man in der Probezeit krankheitsbedingt länger ausfällt, kommt bei vielen Betroffenen allerdings die berechtigte Sorge auf, dass der Arbeitgeber in der Folge die Kündigung aussprechen könnte. Wie ist die Lage aus rechtlicher Sicht zu bewerten? Grundsätzlich sollte man wissen, dass der Arbeitgeber einem Mitarbeiter in der Probezeit auch grundlos kündigen darf – sprich, unabhängig davon, ob man krank wird oder nicht. Allerdings nur, sofern es sich um eine ordentliche Kündigung handelt (und der Arbeitgeber die 14-tägige Kündigungsfrist einhält). In § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heißt es generell: „Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“ Und zwar ohne irgendeine Begründung. Wolle der Chef die Zusammenarbeit beenden, könne er eine Krankheit in der Probezeit zum Anlass nehmen, ohne sie zu nennen, bringt es Karrierbibel.de auf den Punkt.
Unrechtmäßige Kündigung in der Probezeit
Trotz gelockertem Kündigungsschutz in der Probezeit müssen Arbeitgeber allerdings bestimmte Regeln beachten, um rechtskräftig zu kündigen, so der wichtige Hinweis der Experten. „Nicht jede Kündigung in der Probezeit ist wirksam“, heißt es dazu konkret auf Karrierebibel.de – in diesen Fällen sei eine Kündigung unzulässig:
- Zeitpunkt der Kündigung: „Die Probezeit ist abgelaufen? Dann muss sich der Arbeitgeber an den regulären Kündigungsschutz halten. Er braucht jetzt einen gesetzlichen Kündigungsgrund und muss eine längere Kündigungsfrist einhalten. Auch nur einen Tag nach Ablauf der Probezeit ist die unbegründete Kündigung nicht rechtens. Schauen Sie also in Ihren Vertrag, bis wann die Probezeit läuft.“
- Regelungen im Arbeitsvertrag: „Die Probezeit muss im Arbeitsvertrag explizit geregelt sein. Fehlt die Klausel, kann nicht so einfach gekündigt werden. Allerdings gilt der gesetzliche Kündigungsschutz nicht für Kleinbetriebe, sondern erst ab einer Betriebsgröße von 10 Mitarbeitern.“
- Formfehler beim Kündigungsschreiben: „Bei der Kündigung können Formfehler gemacht werden. Unternehmen dürfen nur schriftlich kündigen, mündliche Rauswürfe sind unwirksam. Teils muss zuvor der Betriebsrat eingeschaltet werden. Lassen sie im Zweifel die Kündigung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen.“
- Kündigung ist sittenwidrig: „Die Entlassung in der Probezeit darf nicht sittenwidrig sein. Arbeitgeber dürfen nicht willkürlich kündigen. Als sittenwidrig gelten zum Beispiel Kündigungen aus Rache, Mobbing oder wenn ein Chef aus einem Grund kündigt, der vor Vertragsabschluss bekannt war. Hier entscheidet das Arbeitsgericht im Einzelfall.“
Tipps bei Krankheit in der Probezeit
Achten Sie zudem (nicht nur in der Probezeit) peinlichst darauf, dass Sie sich immer rechtzeitig und in angemessener Form bei Ihrem Arbeitgeber krankmelden – andernfalls können arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Mit den im Betrieb üblichen Regularien und den Anforderungen laut Ihres Arbeitsvertrags in einem Krankheitsfall machen Sie sich am besten schon zuvor vertraut, und fragen Sie, sollten Sie im Krankheitsfall unsicher sein, ansonsten unbedingt telefonisch bei einem Ihrer Vorgesetzten nach. Die Experten von Karrierbibel.de nennen – neben arbeitsrechtlichen Anforderungen – noch ein paar „psychologische Tricks“, die Sie nutzen können, „um in der Probezeit zu punkten, selbst wenn Sie krank“ werden sollten:
- Engagement zeigen: „Machen Sie dem Chef mit der telefonischen Krankmeldung gleich einen Vorschlag, wie Sie Ihr Pensum nach der Genesung nacharbeiten.“
- Gespräch suchen: „Auch nach der Rückkehr in den Job sollten Sie das Gespräch suchen. Erst recht bei einer längeren Erkrankung und wenn Sie sich nicht sicher sind, wie das auf Ihr Arbeitsverhältnis wirkt.“
Probezeit aufgrund von Krankheit verlängern?
Insbesondere wer länger ausgefallen sei, könne zudem im persönlichen Gespräch auch die Verlängerung der Probezeit anbieten, so ein weiterer Tipp der Karriere-Experten. Das gehe allerdings nur, wenn die bisherige Probezeit die Höchstdauer von sechs Monaten noch nicht erreicht habe. „Eine verkürzte Probephase von beispielsweise drei Monaten lässt sich hingegen mit der Zustimmung des Chefs auf bis zu sechs Monate verlängern“, so ein weiterer Hinweis in dem Beitrag auf Karrierebibel.de.