Fristlose Kündigung: In diesen Fällen dürfen Mitarbeiter sofort gehen

Eine fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer ist grundsätzlich möglich. Durchsetzen lässt sie sich jedoch nur, wenn ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Wer seine Firma über eine reguläre Kündigung* verlassen will, muss viel Geduld mitbringen. Schließlich sind in den meisten Arbeitsverträgen Kündigungsfristen von vier Wochen, drei Monaten oder länger vorgesehen. Viele halten es in ihrem aktuellen Job aber einfach nicht mehr aus. Doch wie komme ich sofort aus meinem Arbeitsvertrag heraus?
Fristlose Kündigung nur aus schwerwiegenden Grund
Ein Aufhebungsvertrag wäre eine solche Möglichkeit - oder eine fristlose Kündigung. Für letztere müssen jedoch ganz bestimmte Voraussetzungen gegeben sein, damit eine außerordentliche Kündigung auch Bestand hat.
So hat eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer immer aus einem schwerwiegenden Grund zu erfolgen, der es dem Mitarbeiter unmöglich macht, bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist weiter zu arbeiten. Ein normaler Jobwechsel reicht als Begründung dafür allerdings nicht aus.
Ebenso muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem es zum Kündigungsgrund gekommen ist.
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Gründe, die fristlose Kündigung rechtfertigen
Schwerwiegende Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen, können etwa sein:
- Belästigung
- Mobbing
- unpünktliche Lohnzahlungen
- grobe Beleidigungen
- Tätlichkeiten (etwa, wenn Sie vom Chef geschlagen wurden)
- Verletzungen des Arbeitsschutzes (zum Beispiel, wenn Sie an unsicheren Maschinen arbeiten müssen)
- Straftaten des Vorgesetzten
Da hierbei jedoch auch der Einzelfall eine Rolle spielt und die Interessen von beiden Seiten gegeneinander abgewogen werden müssen, entscheidet oft das Gericht darüber, ob ein Grund schwerwiegend ist oder nicht. Experten empfehlen deshalb, sich im Zweifel vorab von einem Anwalt beraten zu lassen.
Muss ich meinen Arbeitgeber vorher abmahnen?
Wenn Sie vorhaben, fristlos zu kündigen, sollten Sie Ihren Arbeitgeber zunächst von den Missständen informieren und ihm schriftlich eine Abmahnung ausstellen. Darin sollten Sie auch androhen, zu kündigen, sollte sich die Situation nicht ändern. Bei schwerwiegenden Pflichtverstößen ist eine vorherige Abmahnung jedoch nicht notwendig - etwa bei unsicheren Maschinen. (as) *Merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Zentral-Redaktionsnetzwerks.
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