Facharzt-Termin bekommen: Wann Sie eine Überweisung benötigen
Nicht für alle Fachärzte wie Augen-, Frauen- oder Hautarzt braucht man einen Überweisungsschein. Da bekommen Sie auch ohne den Zettel mitunter einen Termin.
- Hausarztpraxen bieten Sprechstunden nach telefonischer Terminvereinbarung, und bei vielen Hausärzten ist es sogar möglich, ohne Termin vorbeizuschauen.
- Anders verhält es sich in Hinblick auf Fachärzte: Hier kann eine Überweisung vom Hausarzt notwendig sein.
- Ein Überweisungsschein hat ein Ablaufdatum: So lange können Sie ihn einlösen.
Der Bundesmantelvertrag der Ärzte und der Ersatzkassenvertrag regelt, wann ein Überweisungsschein ausgestellt werden kann und muss. Patienten in der hausarztzentrierten Versorgung (HzV) müssen generell immer zuerst ihren Hausarzt aufsuchen und sich einen Überweisungsschein für einen Facharzt ausstellen lassen – mit Ausnahme von Augen-, Kinder- und Frauenärzten. Diese können immer auch ohne Überweisung aufgesucht werden. Sie wissen nicht, ob Sie an einer hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen? Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach: Haben Sie einen speziellen Hausarzttarif abgeschlossen, nehmen Sie an der hausarztzentrierten Versorgung teil. Diese bietet Vorteile wie Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen.
Da die hausärztliche Versorgung ein Grundpfeiler des deutschen Gesundheitssystems ist, tun auch andere Patienten gut daran, sich bei Beschwerden zuerst von ihrem Hausarzt untersuchen zu lassen. „Denn nur so kann die Hausarztpraxis weiterhin ihre ‚Lotsenfunktion im Gesundheitssystem‘ ausüben. Und nur wenn alle Informationen über die Patienten an einer Stelle zusammenlaufen, ist eine optimale Behandlung möglich“, informiert die AOK.

Gesetzlich Versicherte können ohne Überweisung zum Facharzt – mit folgenden Ausnahmen
In Deutschland herrscht zwar freie Arztwahl, jedoch nicht ohne Einschränkungen. So können in der gesetzlichen Krankenversicherung regelmäßig nur die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte beziehungsweise Zahnärzte frei gewählt werden. Andere Ärzte dürfen nur im Notfall in Anspruch genommen werden, wie das Bundesministerium für Gesundheit informiert. Dies hat mehrere Gründe, unter anderem wird so das Risiko minimiert, dass Patienten bei verschiedenen Medizinern in Behandlung sind und verschiedene Medikamente einnehmen – ohne dass der eine Arzt von dem anderen behandelnden Arzt weiß. So heißt es in einem Kommentar von Beate Rauch-Windmüller auf den Seiten der AOK: „So hatten wir einen Patienten zur Gastroskopie, der ein Magengeschwür hatte, weil er drei verschiedene Diclofenacs einnahm, die er von drei verschiedenen Facharztpraxen bekommen hatte. So entstehen gesundheitliche Schäden beim Menschen und es werden unnötige Kosten verursacht. Das wird vermieden, wenn die Hausarztpraxis alle Befundberichte erhält und gegensteuern kann.“
Auch die Siemens-Betriebskrankenkasse rät auf ihrem Internetauftritt: „Am besten ist es, wenn Sie sich immer zuerst an Ihren Hausarzt wenden. Er kennt üblicherweise Sie und Ihre Vorgeschichte besonders gut. Deshalb weiß er, welche Behandlung, zusätzliche Diagnostik oder welche weiteren Fachärzte am besten für Sie sind“. Jedoch ist es in der Regel für alle gesetzlich versicherten Patienten – außer für Patienten in der hausärztlichen Versorgung – möglich, ohne Überweisung einen Facharzt aufzusuchen.
In folgenden Fällen ist allerdings eine Überweisung notwendig:
- Wenn der Arzt Laborleistungen veranlasst.
- Wenn die Diagnostik- und Behandlungsleistungen von Nuklearmedizinern, Pathologen, Radiologen und Strahlentherapeuten sowie Transfusionsmedizinern in Anspruch genommen werden.
So lange ist ein Überweisungsschein gültig
Für die jährliche Kontrolle beim Frauenarzt und auch für die Kontrolltermine bei Haut-, Augen-, HNO- oder Kinderarzt ist dagegen keine Überweisung erforderlich. Bei Unsicherheiten gilt: Klären Sie vor Behandlungsbeginn, ob der Arzt eine Überweisung zur Abrechnung benötigt. Über die Notwendigkeit einer Überweisung entscheidet Ihr Arzt, wie die Techniker Krankenkasse schreibt. Gültig ist ein ausgestellter Überweisungsschein für das Quartal, in welchem er ausgestellt wurde.
Mehr Quellen: www.aok.de; www.bundesgesundheitsministerium.de; www.sbk.org