Mitschuld trotz Vorfahrt – weil Autofahrer nur gehupt, aber nicht gebremst hatte
Wer bei Gefahr nur hupt, dann aber weiterfährt, hat möglicherweise Mitschuld an einem Unfall – auch wenn eigentlich der andere nicht aufgepasst hat.
Zu den Teilen am Auto, die man eigentlich nur selten braucht, gehört die Hupe. Denn auch wenn es mancher nicht zu wissen scheint: Der Krachmacher ist nicht dafür da, Freunde am Straßenrand zu grüßen oder seinen Missmut über die Fahrkünste anderer Verkehrsteilnehmer auszudrücken. Sondern nur als Warn-Instrument bei Gefahr und als Überhol-Signal.
Mitschuld trotz Vorfahrt – weil Autofahrer nur gehupt, aber nicht gebremst hatte

Etwa dann, wenn ein Autofahrer registriert, dass ein anderer rückwärts aus seiner Garageneinfahrt ausparken will – und eine Kollision droht. So geschehen in einem Fall, den das Landgericht Saarbrücken kürzlich verhandelte. Denn obwohl der Autofahrer auf der Straße hupte, krachte es: Der Ausparkende hatte trotz der Warnung nicht gestoppt. Und klagte dann auch noch auf Schadenersatz, obwohl er den Unfall doch verursacht hatte.
Mitschuld trotz Vorfahrt – besser nicht darauf vertrauen, dass Hupen hilft
Das kann man frech finden. Trotzdem bekam der unaufmerksame Autofahrer seinen Willen – und der eigentlich unschuldige eine Teilschuld aufgebrummt. Denn, so das Gericht laut der Rechtsanwaltsplattform ra-online: Das Hupen begründe kein Vertrauen darauf, dass der andere Verkehrsteilnehmer die Rückwärtsfahrt abbricht.
Die Richter lasteten dem Hupenden einen leichten Sorgfaltsverstoß an: Er hätte das ausparkende Fahrzeug beobachten und bremsbereit sein müssen. Da er aber einfach weitergefahren war, haftet er mit 20 Prozent für den entstandenen Schaden mit.
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Die Hauptschuld trägt aber weiterhin der Ausparkende, da er gegen das Sorgfaltsgebot beim Rückwärtsfahren verstoßen habe.